Rechtsprechung
BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Kriterien bei der Entscheidung eines Mietrechtsstreits
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Räumung - Mieter - Dritte - Eigenbedarf
Verfahrensgang
- LG München I, 20.03.1991 - 14 S 17730/90
- BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
Eigenbedarf II
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin schon darum nicht in ihrem Eigentumsrecht, weil ihr Mietrecht keine Rechtsposition darstellt, die als solche durch Art. 14 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 18, 121 [131 f.]; 79, 292 [301 f.]). - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Ob die somit im Ermessen des Landgerichts stehende Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zutreffend getroffen wurde, betrifft die Anwendung des sogenannten einfachen Rechts, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). - BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
Gehör bei Haftbefehl
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß (BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 81, 123 [129 f.]).
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von …
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß (BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 81, 123 [129 f.]). - BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66
Einheitliches Grundrecht
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht nicht, soweit Vorbringen nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder kann (BVerfGE 22, 267 [273]; 24, 203 [213]). - BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62
Fiskusprivileg
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin schon darum nicht in ihrem Eigentumsrecht, weil ihr Mietrecht keine Rechtsposition darstellt, die als solche durch Art. 14 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 18, 121 [131 f.]; 79, 292 [301 f.]). - BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82
Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer …
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Sie ist daher mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfGE 69, 248 [253]). - BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG
Auszug aus BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91
Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht nicht, soweit Vorbringen nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder kann (BVerfGE 22, 267 [273]; 24, 203 [213]).
- BGH, 09.01.2024 - VIII ZR 101/22 Einer Verbescheidung des Beklagten durch das Berufungsgericht bedurfte es insofern nicht (vgl. BVerfG, WuM 1991, 465, 466; BGH…, Beschluss vom 25. August 2022 - III ZR 5/22, juris Rn. 2).
- BAG, 18.12.2008 - 6 AZN 646/08
Rechtliches Gehör bei nachgereichtem Schriftsatz
In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht aus Gründen von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind (BVerfG 7. Juni 1991 - 2 BvR 747/91 - WuM 1991, 465). - BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
Verfristete Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf …
Dann ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gerichte ihr Ermessen willkürlich ausgeübt, das heißt sich von unsachlichen, nicht nachvollziehbaren Erwägungen haben leiten lassen oder die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verkannt haben (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 69, 145 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 1991 - 2 BvR 747/91 -, juris, Rn. 6).